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Beschluss vom 14. April 2026BEK 2026 40MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ GmbH,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Februar 2026, ZES 2026 75);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 2. Dezember 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ (neu: B.________) von Fr. 7’079.25 nebst 5 % Zins seit 5. August 2025 und für Verzugszins von Fr. 293.95 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 10. Februar 2026 das Konkursbegehren über Fr. 5’091.20 ein (nach Anrechnung einer Zahlung von Fr. 2’430.00; Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Verfahrenskosten von Fr. 200.00 auf Fr. 5’421.00 (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 26. Februar 2026 und reichte keinen Zahlungsnachweis ein (Vi-act. 3, E. 2). Der erstinstanzliche Richter eröffnete am 27. Februar 2026 den Konkurs über sie (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin / Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Schuldnerin / Gesuchsgegnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 5. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Konkurseröffnung sei abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 6. März 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung